Das BMF hat die ertragsteuerrechtliche Behandlung von Biogasanlagen und der Energieerzeugung aus Biogas neu geregelt. In seinen Ausführungen geht das Bundesfinanzministerium u. a. auf folgende Themen ein:
Die Erzeugung von Biogas ist Teil der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion, wenn die Biomasse überwiegend im eigenen Betrieb erzeugt wird und das Biogas oder die daraus erzeugte Energie (Strom, Wärme) überwiegend im eigenen Betrieb verwendet wird.
Die zu einer Biogasanlage gehörigen Wirtschaftsgüter sind unselbständige Bestandteile der als einheitlich bewertbares Wirtschaftsgut anzusehenden Biogasanlage und daher einheitlich mit dieser abzuschreiben.
Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer einer Biogasanlage beträgt nach der amtlichen AfATabelle „Landwirtschaft und Tierzucht“ 16 Jahre.
Die im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Biogasanlage genutzten Wirtschaftsgüter, die auch alleine nutzbar wären (z. B. Gebäude, Hof- und Platzbefestigung, Zuwege, Fuhrwerkswaage), sind demgegenüber als selbständige Wirtschaftsgüter zu behandeln, soweit sie selbständig bewertbar sind.
Ein mit einer Biogasanlage betriebenes Blockheizkraftwerk stellt ein selbständig bewertbares Wirtschaftsgut dar. Die für den Betrieb notwendige Technik und der Motor sind regelmäßig unselbständige Bestandteile des Blockheizkraftwerkes. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines Blockheizkraftwerkes beträgt nach der amtlichen AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter 10 Jahre.
Zum Umlaufvermögen gehört als unfertiges Erzeugnis „Biogas“ auch der Inhalt im Fermenter und im Nachgärer. Das unfertige Erzeugnis ist mit den bis zum Bilanzstichtag angefallenen Herstellungskosten nach R 6.3 EStR 2012 zu bewerten. Hierzu gehören insbesondere die Anschaffungskosten der Biomasse oder Substrate (z. B. Maissilage und Gülle), die erforderlich sind, um den Fermenter auf das erforderliche Maß zu füllen.
Die Regelungen gelten für Wirtschaftsjahre, die nach der Veröffentlichung der Einkommensteuer-Änderungs-richtlinien am 25. März 2013 beginnen. Für Wirtschaftsjahre die nach dem 25. März 2013 und vor dem 31. Dezember 2018 beginnen, sind die Regelungen des BMF-Schreibens vom 6. März 2006 (BStBl I S. 248) wahlweise weiterhin anzuwenden.
Hier der Shortlink zum Schreiben:
https://www.tinyurl.com/4eab6ybkQuelle: BMF, 11.04.2022