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Gewinnabführung nach unberechtigter Eigenbedarfskündigung


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Um unliebsame Mieter loszuwerden, kommt es in der Praxis gelegentlich vor, dass die Eigentümer vorgetäuschten Eigenbedarf anmelden. So geschah es auch im Urteilsfall: Der Eigentümer kündigte dem Mieter wegen „Eigenbedarf“ die Wohnung. Er führte an, dass seine Tochter in die Wohnung einziehen wird. Ein Einzug der Tochter unterblieb jedoch. Stattdessen wurde die Wohnung nach kurzem Leerstand zu einer höheren Miete neu fremdvermietet.
Infolge der ungerechtfertigten Kündigung wegen Eigenbedarfs sei der Eigentümer verpflichtet, dem Altmieter wieder den Besitz an den Mieträumlichkeiten einzuräumen. Da er hierzu infolge der Weitervermietung und Nutzungsüberlassung an neue Mieter nicht in der Lage sei, sei dies jedoch unmöglich gewesen.
Das Landesgericht hat schließlich entschieden, dass der Eigentümer den durch den höheren Mietzins entstandenen Mehrerlös an den Altmieter herausgeben muss.

Steger & Minten
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