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Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio sind keine außergewöhnlichen Belastungen


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Aufwendungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio können nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Voraussetzung für den Abzug als außergewöhnliche Belastung ist, dass die Kosten dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen. Er muss sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen können.
Ein Abzug des Mitgliedsbeitrags als außergewöhnliche Belastung ist auch dann zu versagen, wenn die Teilnahme an einem dort angebotenen, ärztlich verordneten Funktionstraining die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio voraussetzt.

Steger & Minten
Steuerberater PartGmbB

Am Nierspark 7
47608 Geldern

Telefon +49 (0)2831 13400 0
Telefax +49 (0)2831 13400 53
E-Mail info@stb-nierspark.de

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