Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass eine Indexmietvereinbarung im Mietvertrag klar, verständlich und gut sichtbar sein muss, um wirksam zu sein.
Im konkreten Fall hatten Mieter geklagt, weil eine Indexmietklausel nur am Ende des Vertrags unter "Sonstige Vereinbarungen" stand - ohne weitere Erläuterung. Diese Klausel lautete lediglich: "Mieter und Vermieter vereinbaren eine Indexmiete gem. § 557b BGB", ohne Details zur Anpassung der Miete.
Das Gericht erklärte die Klausel für unwirksam, weil:
Überraschungseffekt (§ 305c Abs. 1 BGB): Die Klausel war versteckt und daher für Mieter nicht zu erwarten.
Intransparenz (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB): Die Formulierung war nicht verständlich, da sie keine Angaben zur Berechnung, Häufigkeit oder Richtung der Mietanpassung enthielt.
Fazit: Indexmietklauseln müssen im Mietvertrag deutlich platziert und verständlich erklärt werden. Andernfalls sind sie unwirksam.
Quelle: LG Berlin, Beschluss v. 13.1.2025, 63 S 138/24
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